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Aktuelles

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Main-Tauber-Kreis vom 28. Juli 2026

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 75 Abs. 1 WG und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung
I.
1.
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG i. V. m. § 20 WG wird in Form der Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Quellen, Bäche, Flüsse und Seen) im unter Ziffer I. / 2. bestimmten räumlichen Geltungsbereich des Landkreises Main-Tauber-Kreis für Zwecke der Bewässerung oder Beregnung sowie zum Tränken von Vieh untersagt.
Damit ist jede Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für die o. g. Zwecke, gleich auf welche Art und Weise, verboten.
Hiervon ausgenommen sind das Schöpfen mit Handgefäßen (ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen oder sonstigen technischen Vorrichtungen), das Tränken von Vieh direkt aus dem Gewässer, die Löschwasserentnahme durch die Feuerwehr im Brandfall, die Wasserentnahme durch die Bundeswehr bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die Wasserentnahmen im Rahmen einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis nach Maßgabe von Ziffer I. / 3. dieser Verfügung.
2.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle oberirdischen Gewässer im Main-Tauber-Kreis mit Ausnahme des Mains.
3.
Die mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zugelassenen Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im unter Ziffer I. / 2. genannten räumlichen Geltungsbereich zum Zwecke der Produktion zum Verzehr bestimmter Lebensmittel im Bereich der Landwirtschaft und des gewerblichen Gartenbaus sind hinsichtlich der Entnahme in l/s und der täglichen Entnahmemenge auf 50 Prozent der zugelassenen Mengen zu reduzieren.
Die Wasserentnahmen sind ganz einzustellen, wenn die in den wasserrechtlichen Erlaubnissen jeweils aufgeführten Pegelstände unterschritten werden. Die Pegelstände können unter https://hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de abgerufen werden.
4.
Die übrigen, nicht von Ziffer I. / 3. Satz 1 dieser Allgemeinverfügung erfassten Wasserentnahmen, im räumlichen Geltungsbereich nach Ziffer I. / 2. dieser Allgemeinverfügung, welche mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zugelassen wurden, werden für die Dauer der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung vorläufig untersagt, soweit sie nicht bereits auf Grund konkreter Regelung in der jeweiligen Entscheidung einzustellen waren.
Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Wasserkraftanlagen, Fischteichanlagen und sonstige Wasserbenutzungsanlagen, die das entnommene Wasser nach Gebrauch wieder in das Gewässer einleiten.
5.
Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für Betriebe, die der wasserrechtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart unterliegen.
II.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis -Umweltschutzamt- als untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot bzw. die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.
III. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. September 2026.

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