22. November 2023

Räum- und Streupflicht

Die Gemeinde Werbach weist auf die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hin. Demnach müssen Straßenanlieger innerorts Gehwege und die weiteren in Paragraph 3 dieser Satzung genannten Flächen reinigen, bei Schneefall räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte bestreuen. Weitere Flächen in Paragraph 3 dieser Satzung sind unter anderem Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind. Auf diesen gilt die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht in einer Breite von 1 Meter. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Diese Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der zu räumenden Fläche, anzuhäufen. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Auftauende Streumittel sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinne und die Straßeneinläufe freizumachen.
Verstöße gegen die Satzungsbestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Unabhängig davon können Ansprüche zivilrechtlicher Art erwachsen.

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