10. Oktober 2024
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, in der Folge eines Entscheides des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts kam es mit der sogenannten Grundsteuerreform zu einer Neuregelung in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.
Ab dem Jahr 2025 greifen nun landesweit und damit auch in unserer Gemeinde diese Änderungen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 24. September nun die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 550 v.H. und für die Grundsteuer B auf 835 v.H. angepasst. Dies geschah unter dem Aspekt der Aufkommensneutralität, da Sie als Steuerzahlende nicht zusätzlich belastet werden sollen.
Gleichwohl bedeutet das nicht, dass die jährlich zu zahlende Grundsteuer in jedem Fall gleichbleibt. Es werden sich mit dem neuen Recht auch Belastungsverschiebungen ergeben. Eine allgemeine Aufkommensneutralität bedeutet nicht Belastungsneutralität in jedem Fall. Es ist also durchaus möglich, dass trotz insgesamt konstantem Grundsteueraufkommen zukünftig einige mehr oder auch weniger Grundsteuer zahlen müssen.
Ob sich Verschiebungen für Sie persönlich ergeben, können Sie leicht selbst anhand des Grundsteuermessbetrags ermitteln, welcher vom Finanzamt festgelegt und Ihnen per Bescheid mitgeteilt wurde. Multiplizieren Sie diesen Grundsteuermessbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz; als Ergebnis erhalten Sie den zukünftigen Jahresbetrag für die Grundsteuer. Den entsprechenden Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erhalten Sie in den kommenden Wochen.
Sollten Sie zwischenzeitlich Fragen zu Ihrem Grundsteuermessbetrag haben, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
Bei Fragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid können Sie sich nach Zugang direkt an das Steueramt der Gemeinde Werbach wenden: Frau Katja Bischof, 09341/9208-25, katja.bischof@werbach.de.